Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
Die im Folgenden aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen S e a r e q, Sicherheits- und Rettungsequipment und seinen Kunden. Hiervon abweichende AGBs des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für Seareq unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprechen. Abweichende Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Einbeziehung abweichender AGBs nach Abschluss eines Vertrages kann formfrei vereinbart werden. Diese AGBs gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, ohne dass es erneuter Vereinbarung ihrer Einbeziehung bedarf.Die Geschäfts- und Verhandlungssprache ist Deutsch
2. Vertragsschluss
Wir sind berechtigt, unsere Angebote bis zur Annahme zu widerrufen, es sei denn wir bezeichnen unser Angebot als bindend. An von uns gemachte bindende Angebote sind wir 2 Wochen gebunden. Sämtliche Bestellungen der Kunden bedürfen der Annahme durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschritts ausdrücklich vorbehalten.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle angegebenen Preise in Euro verstehen sich netto ab Lager von Seareq ohne Versand, Verpackung, Versicherung oder sonstigen Nebenleistungen zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer und sind zahlbar ohne Abzug. Die Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere durch Materialpreissteigerungen oder Engpässen auf dem Beschaffungsmarkt eintreten, ist Seareq berechtigt seine Preise entsprechend zu erhöhen.
3.1 Zahlungsbedingungen
Bestellungen des ENOS-Systems sind mit 50% des Rechnungsbetrages (Auftragswertes) anzuzahlen. Erst nach Eingang der Anzahlung auf eines unserer Konten erfolgt der Vertragsschluss durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch Seareq. Die Restzahlung des Kunden hat nach Bestätigung des Liefertermins, Klärung des Lieferweges und nach Bereitstellung der Ware aber vor der Auslieferung zu erfolgen. Alle anderen Bestellungen werden nur gegen Vorauskasse ausgeführt. Rechnungen sind ab Rechnungsdatum sofort ohne Abzug zu bezahlen.
Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Der Kunde hat die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu bezahlen. Diese sind sofort fällig. Für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest haften wir nicht, sofern uns hierbei nur leichte Fahrlässigkeit trifft. Gerät der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basissatz auf den Rechnungsbetrag. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Kalendertage, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
4. Lieferung, Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt
Die von Seareq genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ von uns schriftlich bestätigt worden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Der Liefertermin wird nach unserem voraussichtlichen Leistungsvermögen vereinbart und versteht sich vorbehaltlich von uns nicht zu vertretender Umstände und Ereignisse, die bei Vertragsschluss nicht gegeben waren oder uns weder bekannt waren noch bekannt sein mussten, unabhängig davon, ob diese Umstände oder Ereignisse bei uns oder bei unserem Zulieferer eintreten. Hierzu zählen insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Sabotage, Rohstoffmangel auf den für die Produktion der Warenlieferung relevanten Rohstoffmärkten sowie verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle evtl. vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollten wir mit einer Lieferung mehr als 8 Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestimmen sich nach Ziffer 9 dieser Bestimmungen. Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerung länger als 8 Wochen andauert. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass auf unseren Beschaffungsmärkten häufig Beschaffungsengpässe bestehen. Werden wir von unserem Zulieferer selbst (endgültig) nicht beliefert, obwohl wir diesen sorgfältig ausgewählt und die Bestellung den Anforderungen an unsere Lieferpflicht genügt, so werden wir von unserer Leistungspflicht befreit, wenn wir dem Kunden unsere Nichtbelieferung anzeigen und, soweit zulässig, die Abtretung der uns gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche an den Kunden anbieten. Bei der Auswahl unserer Zulieferer haften wir nicht für leicht fahrlässiges Auswahlverschulden.
5. Verpackung, Versand, Gefahrübergang
Unsere Waren werden fach- und handelsüblich verpackt auf Kosten des Kunden.
Der Versand der Ware erfolgt ab Sitz von Seareq auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarungen stehen uns die Wahl des Transportunternehmens sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung der Ware auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Soweit sich der Versand ohne Verschulden von uns verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Diese Gefahrübergangsbestimmungen gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung, entgeltlicher Serviceleistung oder Ersatzlieferung an den Kunden. Auf Verlangen des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten gegen die von ihm bezeichneten Risiken – soweit für uns mit zumutbarem Aufwand möglich – versichert.
6. Eigentumsvorbehalt
Jede von Seareq gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an Seareq ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut vertragswidrig und daher unzulässig. Seareq ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren. Ist die Forderung des Kunden aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an Seareq ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den Seareq dem Kunden für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist Seareq sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von uns gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gem. der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag, der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von Seareq insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt. Die Geltendmachung der Rechte von Seareq aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung von uns gegen den Kunden angerechnet. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete oder umgebildete Ware ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Vereinbarung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehende Sachen durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen und des Verarbeitungswertes oder Umbildungswertes. Der Kunde verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Kunden an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns.
7. Sachmängel
Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Für Sachmängel haften wir wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Sachmängelansprüche verjähren innerhalb von 24 Monaten. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9 dieser AGBs – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9 dieser AGBs. Weitergehende oder andere als die in diesem Artikel 7 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, Rechtsmängel
Sofern nichts anderes vereinbart, sind wird verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 7 bestimmten Frist wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9 dieser AGBs. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechend. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
9. Schadenersatz
Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit uns bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; insoweit haften wir bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des 2-fachen des Lieferwertes. Soweit wir nicht selbst haften, werden dem Kunden auf Verlangen die Ansprüche abgetreten, die uns gegenüber Dritten zustehen. Im Falle höherer Gewalt erlischt jegliche Verpflichtung von uns zur Leistung von Schadensersatz.
10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort für unsere vertraglichen Pflichten und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Sitz von Seareq. Wir dürfen den Kunden auch an seinem Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Verhandlungssprache ist Deutsch.
11. Gültigkeitsbestimmungen
Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, an Stelle der unwirksamen eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem beabsichtigen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand August 2019